Was versteht man unter dem Folgeleasing?

Besonders im gewerblichen Bereich stellt das Leasing eine gerne genutzte Finanzierungsvariante dar. Ein Grund dafür ist auch die Tatsache, dass die vom Leasingnehmer zu zahlenden Leasingraten nebst der Sonderzahlung, falls eine solche vereinbart worden ist, steuermindernd wirken. Meistens verläuft ein Leasingvertrag so, dass der Leasingnehmer zunächst eine Sonderzahlung leistet und dann anschließend über einen bestimmten Zeitraum, zum Beispiel drei Jahre, die Leasingraten zahlt. Nach Ende der Laufzeit gibt es dann drei Möglichkeiten, wie weiter verfahren werden kann. Im privaten Bereich, zum Beispiel beim Autoleasing, kauft der Leasingnehmer häufig das Auto durch Zahlen einer Restwert-Summe. Alternativ kann das Leasinggut aber auch an den Leasinggeber und Eigentümer zurückgegeben werden. Eine dritte Variante nach Ende des Leasingvertrages ist das so genannte Folgeleasing. Beim Folgeleasing wird direkt an den auslaufenden Leasingvertrag ein neuer Leasingvertrag „angehängt“. Dabei kann es sich entweder um das gleiche Leasingobjekt wie schon zuvor genutzt oder auch um ein neues Leasingobjekt handeln.

Der Folgeleasingvertrag wird vorrangig im gewerblichen Bereich abgeschlossen. Abhängig von der Art des Leasingobjektes wird der Vertrag dann entweder nur verlängert, es wird also das schon zuvor genutzte Leasingobjekt weiter genutzt, oder es wird ein neuer Vertrag abgeschlossen, der dann auch ein anderes Leasingobjekt beinhaltet. Beim Kfz-Leasing im gewerblichen Bereich ist es sehr häufig so, dass der Folgevertrag ein neues Leasinggut beinhaltet. Das ist zum Beispiel bei Unternehmen mit einem Fuhrpark sinnvoll, wie zum Beispiel bei einem Taxi- oder Busunternehmen. Hier ist es oft der Fall, dass das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingdauer „verbraucht“ ist und nicht weiter genutzt werden kann oder soll. Da das Unternehmen aber natürlich auch weiterhin Fahrzeuge benötigt, wird ein Folgevertrag abgeschlossen, der dann die Nutzung neuer Fahrzeuge beinhaltet. Bei diesem Folgeleasing werden dann meistens auch ganz neue Konditionen vereinbart, die mitunter deutlich von den vorherigen Konditionen abweichen können.

Die zweite Variante des Folgeleasings, nämlich die Nutzung des gleichen Leasingobjektes, kommt im gewerblichen Leasingbereich ebenfalls nicht selten vor. Meistens geht es hier allerdings nicht um Fahrzeuge, sondern um das Leasen von Maschinen und/oder Immobilien. Da diese Güter von der „Lebensdauer“ deutlich länger genutzt werden können, bietet sich hier beim Folgeleasing an, dass bereits zuvor genutzte Wirtschaftsgut für einen bestimmten Zeitraum weiter zu nutzen. Meistens wird das Folgeleasing deshalb favorisiert, weil der Leasingnehmer so flexibel in seiner Entscheidung ist, wie lange er das Leasingobjekt wirklich nutzen möchte. Insofern wird nicht sofort ein Leasingvertrag über beispielsweise zehn Jahre abgeschlossen, sondern es werden zunächst nur fünf Jahre vereinbart. Benötigt der Leasingnehmer das Gut dann weiter fünf Jahre, kann ein Folgeleasing vereinbart werden. Wäre das Leasinggut hingegen nach fünf Jahren nicht mehr gebraucht worden und wären zuvor zehn Jahre Laufzeit vereinbart worden, müssten also quasi fünf Jahre Vertragslaufzeit weiter erfüllt werden, auch wenn das Leasingobjekt gar nicht mehr genutzt werden soll/kann.

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